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PPWR erklärt: Die neue EU-Verpackungsverordnung für Händler verständlich zusammengefasst

elb-verpackungen
2026-08-12 20:37:00

Kaum ein Thema beschäftigt Online-Händler und Verpackungsnutzer aktuell so sehr wie die PPWR, die neue EU-Verpackungsverordnung. Seit dem 12. August 2026 gelten ihre zentralen Pflichten verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten. Was steckt dahinter, wen betrifft es, und was sollten Sie jetzt tun? Wir fassen die wichtigsten Punkte verständlich zusammen, Stand August 2026.

Was ist die PPWR?

PPWR steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“, auf Deutsch: Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Es handelt sich um die Verordnung (EU) 2025/40, die das bisherige EU-Recht zu Verpackungen (die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG) ablöst.¹ Im Gegensatz zu einer Richtlinie gilt eine EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass jedes Land sie erst in nationales Recht umsetzen muss. Ziel der PPWR ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft insgesamt zu stärken.²

Der Zeitplan im Überblick

Die PPWR wurde bereits am 19. Dezember 2024 vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU verabschiedet, am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten.² Die eigentlichen Pflichten greifen jedoch erst gestaffelt:

  • 12. August 2026: Geltungsbeginn der zentralen Pflichten, unter anderem Konformitätsbewertung, Stoffbeschränkungen sowie erste Kennzeichnungspflichten (Identifikationsmerkmal, Name und Anschrift des Herstellers beziehungsweise Importeurs, QR-Code).¹
  • 12. August 2028: Kennzeichnungspflicht zu Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit und Rezyklatanteil sowie einheitliche Kennzeichnung von Sammelbehältern.¹
  • 12. Februar 2029: Kennzeichnungspflicht für wiederverwendbare Verpackungen.¹
  • 1. Januar 2030: Verbot bestimmter Einweg-Verpackungsformate, digitale Bereitstellung von Informationen zu besorgniserregenden Stoffen sowie ein maximales Leerraumverhältnis von 50 % bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel.¹

Was ändert sich konkret?

Die PPWR bringt eine ganze Reihe neuer Anforderungen mit sich. Die wichtigsten im Überblick:

  • Stoffbeschränkungen: Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 100 mg/kg. Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten zusätzlich strenge Grenzwerte für PFAS.²
  • Konformitätsbewertung und Dokumentation: Verpackungen müssen nachweislich den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Die technische Dokumentation dazu muss zehn Jahre archiviert und Behörden in verständlicher Sprache zugänglich gemacht werden.¹
  • Kennzeichnung: Schrittweise werden Herstellerangaben, Materialzusammensetzung, Rezyklatanteil und Wiederverwendbarkeit verpflichtend gekennzeichnet, teils auch digital über QR-Codes.¹
  • Verpackungsminimierung: Ab 2030 darf bei Umverpackungen, Transportverpackungen und E-Commerce-Verpackungen maximal die Hälfte des Volumens Leerraum sein, sogenannte Mogelpackungen sollen damit der Vergangenheit angehören.¹
  • Verpackungsabfall-Reduktion: Der Pro-Kopf-Verpackungsabfall in der EU soll gegenüber dem Referenzjahr 2018 bis 2030 um 5 %, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 % sinken.³

PPWR und das deutsche Verpackungsgesetz

In Deutschland galt bislang das Verpackungsgesetz (VerpackG) als nationale Grundlage für Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung. Mit dem Geltungsbeginn der PPWR wird das VerpackG zum 12. August 2026 durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst.⁴ Die zentralen Mechanismen bleiben dabei erhalten: Das Verpackungsregister LUCID, die dualen Systeme sowie die Systembeteiligungspflicht bestehen unverändert fort, lediglich die gesetzliche Grundlage in Deutschland wird an das neue EU-Recht angepasst.

Neu: die Rollen Erzeuger und Hersteller

Eine wichtige Neuerung der PPWR ist die Unterscheidung zwischen zwei Rollen, die es im bisherigen VerpackG so nicht gab: dem Erzeuger und dem Hersteller.⁵ Der Erzeuger ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich, also für technische Dokumentation, Konformitätserklärung und Kennzeichnung. Der Hersteller trägt dagegen die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR): Registrierung bei LUCID, Systembeteiligung und Mengenmeldung. Ein Unternehmen kann beide Rollen gleichzeitig einnehmen, für jede Verpackung gibt es EU-weit aber immer nur genau einen Erzeuger.

Offen und in der Praxis derzeit umstritten ist, wann genau man durch reines Zusammenfügen einer Versandverpackung, etwa das Verkleben eines fremdbezogenen Kartons mit Klebeband oder das Aufbringen eines Versandetiketts, selbst zum Erzeuger wird. Manche Stimmen gehen davon aus, dass dafür eine konformitätsrelevante Veränderung nötig ist, etwa ein eigener Markenaufdruck. Andere Auslegungen, unter anderem im Kontext von Diskussionen der ZSVR, sehen bereits im Anbringen eines Versandetiketts eine solche Veränderung. Eine abschließende, einheitliche Klärung steht derzeit noch aus. Wir empfehlen daher ausdrücklich, diese Einordnung für Ihren konkreten Versandprozess individuell prüfen zu lassen, statt sich auf eine pauschale Einschätzung zu verlassen.

Wer ist von der PPWR betroffen?

Die PPWR richtet sich an alle „Wirtschaftsakteure“ entlang der Verpackungskette: Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber und auch Fulfillment-Dienstleister.² Das betrifft also nicht nur große Hersteller, sondern ausdrücklich auch kleinere Online-Händler, Marktplatz-Verkäufer und deren Logistikdienstleister. Betreiber von Online-Marktplätzen müssen zudem prüfen, ob Drittanbieter auf ihrer Plattform die nötigen Registrierungspflichten erfüllen. Wer als Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU direkt an EU-Kunden verkauft, benötigt außerdem einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten, der die Einhaltung der Vorgaben sicherstellt.

Was sollten Sie als Händler jetzt tun?

Auch wenn nicht jede Pflicht sofort greift, lohnt sich frühzeitige Vorbereitung:

  • Prüfen Sie, welche Verpackungen Sie selbst in Verkehr bringen, und wer in Ihrer Lieferkette als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber gilt.
  • Klären Sie individuell, ob Sie durch das Zusammenfügen, Verkleben oder Etikettieren Ihrer Versandverpackung selbst zum Erzeuger werden könnten, und was das für Konformitätsdokumentation und Kennzeichnung bedeutet.
  • Fordern Sie von Ihren Verpackungslieferanten Konformitätserklärungen und technische Dokumentationen an, und bewahren Sie diese griffbereit auf.
  • Behalten Sie die schrittweisen Kennzeichnungspflichten (2026, 2028, 2029, 2030) im Blick und planen Sie Anpassungen an Etiketten oder Produktinformationen frühzeitig ein.
  • Klären Sie bei internationalem Verkauf, ob Sie einen Bevollmächtigten in der EU benötigen.

Was bedeutet das für Ihre Verpackungen von elb-verpackungen?

Zu unseren Artikeln stellen wir Konformitätserklärungen mit den wichtigsten technischen und materialbezogenen Angaben bereit, die Sie direkt zum Download finden, eine gute Grundlage für Ihre eigene Dokumentation. Wichtig zu wissen: elb-verpackungen ist selbst beim Verpackungsregister LUCID registriert, das betrifft aber nur unsere eigene Registrierungspflicht als Inverkehrbringer. Wenn Sie unsere Verpackungen gewerblich nutzen, um damit Waren an Endverbraucher zu versenden, bleibt die eigene Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung bei Ihnen als Händler. Möglicherweise gelten Sie beim Zusammenstellen Ihrer fertigen Versandverpackung zusätzlich als Erzeuger mit eigenen Konformitätspflichten, wie oben beschrieben ist diese Abgrenzung aktuell noch nicht abschließend geklärt. Mehr zu Registrierung und Systembeteiligung lesen Sie in unserem LUCID-Ratgeber, weitere Antworten finden Sie in unserem FAQ-Bereich.

Fazit

Die PPWR ist komplex und wird die Anforderungen an Verpackungen in den kommenden Jahren spürbar verändern, gestaffelt bis 2030. Für Händler lohnt es sich, das Thema nicht auf die lange Bank zu schieben, sondern jetzt schrittweise die eigene Dokumentation und Kennzeichnung vorzubereiten.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die PPWR ist komplex, enthält zahlreiche Einzelfristen und wird durch weitere EU-Durchführungsrechtsakte noch konkretisiert. Für eine rechtssichere Einschätzung Ihrer individuellen Pflichten empfehlen wir, sich an Ihre zuständige IHK, die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) oder eine spezialisierte Rechtsberatung zu wenden.

Kartonagen in verschiedenen Ausführungen und Grammaturen finden Sie direkt in unserem Shop. Fragen zur passenden Wahl beantworten wir Ihnen gerne in unserem FAQ.

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Quellen

1. Handelskammer Hamburg: „EU-Verpackungsverordnung (PPWR)“ — https://www.handelskammer-hamburg.de/nachhaltigkeit-mobilitaet/energie-und-umwelt/eu-verpackungsverordnung-ppwr-7041106

2. IHK Schleswig-Holstein: „EU-Verpackungsverordnung (PPWR)“ — https://www.ihk.de/schleswig-holstein/innovation/umwelt/abfallberatung/eu-verpackungsverordnung-6692352

3. Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der EU) — https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj

4. Kleeberg: „Neue Verpackungsverordnung PPWR“ — https://www.kleeberg.de/2026/07/30/neue-verpackungsverordnung-ppwr/

5. Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR): „PPWR: Abgrenzung Erzeuger und Hersteller“ — https://www.verpackungsregister.org/ppwr/abgrenzung-erzeuger-hersteller